1. In ihrer Verfügung vom 30. Oktober 2023 ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre ABI-Gutachten vom 26. September 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 103) im Wesentlichen davon aus, der Beschwerdeführer sei seit November 2020 in seiner angestammten Tätigkeit voll arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit habe ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Januar 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vorgelegen, und seit Juli 2022 bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierenten Tätigkeit.