4.3. Solche triftigen Gründe, wonach in das Ermessen des Beschwerdegegners einzugreifen und von der AVIG-Praxis ALE abzuweichen wäre, werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind ausweislich der Akten nicht ersichtlich. Die gestützt auf das Einstellraster festgesetzte Einstelldauer von vier Tagen entspricht der mildesten Sanktion und ist nicht weiter zu beanstanden. Der Einspracheentscheid vom 14. November 2023 erweist sich demnach als rechtens. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).