4. 4.1. Die auf vier Tage festgelegte Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung entspricht einem leichten Verschulden nach Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV und steht in Übereinstimmung mit dem in den Verwaltungsweisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) als Richtlinie enthaltenen Einstellraster (AVIG-Praxis ALE Rz. D79), wonach fehlende Arbeitsbemühungen vor Anspruchsstellung bei einer Kündigungsfrist von einem Monat (der Beschwerdeführer war im Rahmen der verlängerten Kündigungsfrist lediglich im Zeitraum vom 6. bis 31. August arbeitsfähig) mit vier bis sechs Einstelltagen zu sanktionieren sind (AVIG-Praxis ALE, Rz. D79 1.B1).