3.3. Zusammenfassend stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer somit in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG aufgrund fehlender persönlicher Arbeitsbemühungen zu Recht in der Anspruchsberechtigung ein. Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung.