3.2.3. Im Übrigen hat sich die versicherte Person während einer allfälligen Kündigungsfrist und generell während der Zeit vor der Anmeldung im Rahmen der Schadenminderungspflicht unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (vgl. E. 2.3. hiervor).