Sodann teilte ihm die zuständige RAV-Personalberaterin mit E-Mail vom 30. Juni 2023 ausdrücklich mit, dass er "unbedingt mit den Bewerbungen starten" und zwei Bewerbungen pro Woche machen müsse, falls er wieder arbeitsfähig sei (VB 64 f.). Vor diesem Hintergrund kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, er sei nicht darüber informiert worden, dass er sich bereits während der Kündigungsfrist des laufenden Arbeitsverhältnisses um eine neue Stelle bewerben müsse.