3.2. 3.2.1. Der Beschwerdegegner hat für die Beurteilung der Arbeitsbemühungen vor Anspruchserhebung korrekterweise auf den Zeitraum vom 6. bis 31. August 2023 (Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bis zum 5. August 2023 und Verlängerung der Kündigungsfrist bis zum 31. August 2023; AVIG-Praxis Arbeitslosenentschädigung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO [ALE], gültig ab 1. Januar 2024, Rz. B314 und B320) abgestellt. Zwischen den Parteien ist nach Lage der Akten zu Recht unumstritten, dass der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum keine Arbeitsbemühungen vorgenommen hat.