Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, die ihm zugewiesene RAV-Personalberaterin habe ihm nicht mitgeteilt, dass er sich während der Kündigungsfrist bei Wegfall seiner Arbeitsunfähigkeit sofort bewerben müsse. Aus der E-Mail vom 30. Juni 2023 gehe lediglich hervor, dass er als Arbeitsloser zwei Bewerbungen pro Woche machen müsse. Da er vom 6. bis 31. August 2023 zwar arbeitsfähig, aber noch nicht arbeitslos gewesen sei (befand sich bis zum 31. August 2023 noch in einem Arbeitsverhältnis), sei er davon ausgegangen, dass er noch keine Bewerbungen machen müsse.