Er sei mit E-Mail vom 30. Juni 2023 von seiner zuständigen RAV-Personalberaterin darauf aufmerksam gemacht worden, dass er – im Falle der Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit – unbedingt mit den Bewerbungen starten müsse (zwei Bewerbungen pro Woche). Auch ohne vorgängige entsprechende Aufklärung oder Verwarnung hätte er die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen gehabt. Da er damit seiner Schadenminderungspflicht gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG nicht ausreichend nachgekommen sei, sei er mit vier Einstelltagen zu sanktionieren (VB 28 ff.).