3. 3.1. Den Einspracheentscheid vom 14. November 2023 begründete der Beschwerdegegner im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe unter Berücksichtigung seiner während der Kündigungsfrist bis am 5. August 2023 bestehenden Arbeitsunfähigkeit für den Beobachtungszeitraum vor Anspruchstellung vom 6. bis 31. August 2023 keine Arbeitsbemühungen nachweisen können. Er sei mit E-Mail vom 30. Juni 2023 von seiner zuständigen RAV-Personalberaterin darauf aufmerksam gemacht worden, dass er – im Falle der Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit – unbedingt mit den Bewerbungen starten müsse (zwei Bewerbungen pro Woche).