1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 14. November 2023 zu Recht wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor Eintritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit für die Dauer von vier Tagen ab dem 1. September 2023 in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 28 ff.). 2. 2.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, -3-