Im Verlauf der zweimonatigen Kündigungsfrist war der Beschwerdeführer wiederholt zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb sich die Kündigungsfrist bis zum 31. August 2023 verlängerte. Mit Verfügung vom 11. September 2023 teilte ihm das RAV mit, dass ihm wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor Anspruchstellung während der Zeit vom 16. Januar bis 1. September 2023 ab dem 1. September 2023 vier Taggelder nicht ausbezahlt würden. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 14. November 2023 ab.