1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 23. Oktober 2023, soweit damit ein Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen verneint wird, aufgehoben, und die Sache wird zur weiteren Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen und zur diesbezüglichen Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. - 15 -