Urteile des Bundesgerichts 8C_533/2016 vom 18. Oktober 2016 E. 6.2.2, 8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5). Diese sind der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer zu tragende Anteil der Parteikosten von drei Vierteln von Fr. 3'300.00, das heisst abgerundet Fr. 2'450.00, wird der unentgeltlichen Vertreterin nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).