So verhält es sich vorliegend jedoch nicht. Der Beschwerdeführer unterliegt hinsichtlich des Rentenanspruchs und obsiegt lediglich teilweise, insoweit die Sache zur Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Es rechtfertigt sich damit in Würdigung seines diesbezüglichen Aufwandes, dem Beschwerdeführer einen Viertel seiner richterlich festzusetzenden Parteientschädigung von Fr. 3'300.00 (Art. 61 lit. g ATSG), das heisst aufgerundet Fr. 850.00 zuzusprechen (vgl. SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112, 9C_580/2010 E. 4.2.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_533/2016 vom 18. Oktober 2016 E. 6.2.2, 8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5).