7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 1'000.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang mit Abweisung der Beschwerde betreffend den Anspruch auf eine Rente zu Fr. 250.00 der Beschwerdegegnerin und zu Fr. 750.00 dem - 14 - Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil von Fr. 750.00 ist einstweilen lediglich vorzumerken, da diesem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde.