7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Oktober 2023 insoweit aufzuheben ist, als damit ein Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint wurde, und die Sache zur weiteren Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen und zur diesbezüglichen Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Betreffend den Anspruch auf eine Rente ist die Beschwerde abzuweisen.