Ausweislich der Akten arbeitete der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begutachtung sodann zwei bis vier halbe Tage in einem Kleintierpark, zwei Tage davon gegen Bezahlung, zwei Tage ehrenamtlich (VB 81 S. 7, 11). Er führte dazu aus, dass es sein Wunsch sei, eine Tätigkeit mit Tieren auszuüben. Das tue ihm psychisch sehr gut. Es gebe ihm Motivation. Er stehe wirklich gerne um 6.00 Uhr auf, fahre zum Tierpark und arbeite da (VB 81 S. 11). Sowohl im Einwand vom 4. Oktober 2023 wie auch gegenüber dem Versicherungsgericht gab der Beschwerdeführer des Weiteren an, dass er bei der Eingliederung unterstützt werden möchte und Eingliederungsmassnahmen geprüft werden sollen (VB 91;