6.3. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer sowohl gegenüber dem Gutachter Dr. med. B._____ wie auch im telefonischen Erstgespräch mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin vom 18. Februar 2020, in seinem Einwand vom 4. Oktober 2023 und in seiner Beschwerde angegeben hatte, dass er einer Tätigkeit im geschützten Rahmen nachgehen möchte (VB 18; 81 S. 11; 91; Beschwerde S. 7 ff.). Er begründet dies allerdings damit, dass er sich nicht mehr mutig genug fühle, selbst- [und fremd-]verantwortlich zu arbeiten. Er sei schon so lange [aus dem Beruf] draussen (VB 81 S. 11).