5.4. Im Übrigen wird die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsgradberechnung vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer – nach Lage der Akten zu Recht – nicht beanstandet, so dass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers damit mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 (VB 93) zu Recht verneint. 6. 6.1. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen zu Recht verneint hat (vgl. Beschwerde S. 8).