Weitere Gründe für einen Abzug sind sodann keine ersichtlich. Insgesamt halten sich damit lohnsenkende und lohnsteigernde Faktoren die Waage. Es erweist sich folglich als korrekt, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat (VB 93 S. 2). - 12 -