Mangelnde berufliche Ausbildung und allfällige Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche sind jedoch nicht als lohnmindernde Kriterien anerkannt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_427/2011 vom 15. September 2011 E. 5.2; 8C_10/2011 vom 10. August 2011 E. 7). Einfache und repetitive Tätigkeiten, auf welche sich das angewandte Kompetenzniveau 1 bezieht, erfordern zudem kein besonderes Bildungsniveau (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_703/2021 vom 28. Juni 2022 E. 5.3.).