Eine psychisch bedingte verminderte Flexibilität oder die Erforderlichkeit einer verstärkten Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen werden sodann in der Regel nicht als eigenständige Abzugsgründe anerkannt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1 und 4.2; 8C_447/2017 vom 17. Januar 2018 E. 5.5.2). Bezüglich der 30%igen Leistungseinschränkung bei zumutbarer ganztägiger Präsenz ist zudem festzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss bei grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähigen Männern, die krankheitsbedingt lediglich reduziert einsatzfähig sind, anders als bei einem Teilzeitpensum, kein Abzug