134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). 5.3. Den gesundheitlichen Einschränkungen wurde vorliegend – soweit sie aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht massgebend sind – bereits bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung mit der 30%igen Leistungseinschränkung und mit der Definition des Zumutbarkeitsprofils (VB 81 S. 24) sowie bei der unbestrittenermassen zu Recht erfolgten Einteilung in das Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) der LSE (VB 93 S. 1 f.) Rechnung getragen, weshalb diese nicht zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen können.