5. 5.1. Bezüglich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens bringt der Beschwerdeführer zudem vor, er könne seine Restarbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur noch mit unterdurchschnittlichem wirtschaftlichem Erfolg verwerten, weshalb bei der Ermittlung des Invalideneinkommens mindestens ein Abzug von 20 % vom Tabellenlohn vorzunehmen sei (vgl. Beschwerde S. 7).