In Würdigung der Umstände, insbesondere der medizinisch-theoretisch immerhin noch 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und der verbleibenden langjährigen Resterwerbsdauer, ist vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entgegen dem Beschwerdeführer von der Verwertbarkeit dessen Restarbeitsfähigkeit auszugehen.