markt praktisch nicht kennen und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheinen würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.2.1; 9C_294/2017 vom 4. Mai 2018 E. 5.4.2). Denn der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen gesundheitlich eingeschränkte Personen mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2017 vom 4. Mai 2018 E. 5.4.2). - 10 -