_ vom 11. Juli 2023 (VB 81) 48 Jahre alt und hatte damit noch eine Erwerbsdauer von rund 17 Jahren vor sich. Diese Aktivitätsdauer reicht grundsätzlich – selbst bei einer Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 70 % in einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. 4.3. hiervor) – bei Weitem aus, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.1 mit Hinweis).