4.3. Der 1975 geborene Beschwerdeführer war im für die Beurteilung der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit massgebenden Zeitpunkt (vgl. BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16 mit Hinweisen) der Erstattung des Gutachtens von Dr. med. B._____ vom 11. Juli 2023 (VB 81) 48 Jahre alt und hatte damit noch eine Erwerbsdauer von rund 17 Jahren vor sich.