Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. B._____ ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2020 bei ganztägiger Präsenz in der angestammten Tätigkeit als Altenpfleger zu 60 % und in einer angepassten Tätigkeit im 1. Arbeitsmarkt zu 70 % arbeitsfähig ist (VB 81 S. 24). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer stellt des Weiteren die Verwertbarkeit seiner medi- zinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit in Frage (vgl. Beschwerde S. 8 ff.).