B._____ kam dementsprechend zum Schluss, aus rein versiche- rungsmedizinisch-psychiatrischer Perspektive bestehe in einer Zusammenschau aller objektivierbaren Befunde unter Ausklammerung psychosozialer Belastungsfaktoren und der funktionellen Leistungsprüfung in der MINI-ICF-APP medizinisch-theoretisch in der angestammten Tätigkeit als Altenpfleger eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bei ganztägiger Präsenz und in einer angepassten Tätigkeit im 1. Arbeitsmarkt eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bei ganztägiger Präsenz (VB 81 S. 24). Die Ausklammerung von -8-