geschützten Rahmen und auf ein Pensum von 50 % beschränke. Dr. med. B._____ hat das diagnostizierte Abhängigkeitssyndrom in der funktionellen Leistungsprüfung in der MINI-ICF-APP (VB 81 S. 20 ff.) durchaus berücksichtigt und unter Prüfung der im Rahmen des rechtsprechungsgemäss durchzuführenden strukturierten Beweisverfahrens relevanten Indikatoren ermittelt, inwiefern sich das diagnostizierte Abhängigkeitssyndrom in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.3.3 S. 226 f., E. 6.2 S. 227 f. und E. 7 S. 228; VB 81 S. 13 ff.).