Es ist vielmehr ersichtlich, dass Dr. med. B._____ in Kenntnis der Vorakten, nach umfassender Auseinandersetzung mit den bereits ergangenen medizinischen Einschätzungen, in Würdigung der Ergebnisse der klinischen Untersuchungen und unter eingehender Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (vgl. E. 3.3. hiervor) zu seiner nachvollziehbar begründeten gutachterlichen Einschätzung kam, dass die von den Behandlern gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode nicht vorliege und sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers medizinisch-theoretisch nicht auf Tätigkeiten im -7-