Entgegen dem entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 6, 8, 10) ist damit nicht davon auszugehen, dass Dr. med. B._____ von der vom Bundesgericht mit BGE 145 V 215 aufgegebenen Rechtsprechung betreffend die Voraussetzungen für die Annahme, dass einer Suchterkrankung invalidisierende Auswirkung zukomme, ausging. Es ist vielmehr ersichtlich, dass Dr. med. B.___