Zudem würden Vermittelbarkeitsprobleme bestehen. Der Beschwerdeführer weise im Rahmen der Begutachtung keine psychopathologischen Befunde einer Depression auf, "die die Arbeitstätigkeit in einem geschützten Rahmen begründen könn[t]en". Die Beurteilung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine Tätigkeit im geschützten Rahmen sei aus versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Perspektive damit nicht zu bestätigen (VB 81 S. 14). Die bisher gestellte Diagnose einer wiederkehrenden depressiven Störung, die losgelöst vom Suchtmittelmissbrauch wechselnder Dynamik und einer ADHS-Erkrankung bestehen würde, sei zudem nicht überwiegend wahrscheinlich. Beim Konsum von Cannabinoiden wür-