vom 19. Mai 2021 die Diagnose einer ADHS-Erkrankung erwähnt werde, die Beurteilung, dass die bisherige Tätigkeit aus fachlicher Sicht nicht mehr zumutbar sei, nicht zu stützen sei, schlüssig. So führte er aus, dass der Beschwerdeführer auch bei plausibel anzunehmender ADHS-Erkrankung in der Lage gewesen sei, eine Lehrausbildung zum Altenpfleger zu durchlaufen und immer wieder in dieser Tätigkeit – auch vollschichtig – erfolgreich tätig zu sein. Der unstete berufliche Werdegang mit Absenz vom Arbeitsmarkt hänge mit den Suchtmittelmissbräuchen wechselnder Dynamik zusammen. Zudem würden Vermittelbarkeitsprobleme bestehen.