Nach Erstattung des Gutachtens durch Dr. med. B._____ gingen keine neuen Berichte behandelnder Ärzte mehr bei der Beschwerdegegnerin ein. Dr. med. B._____ lagen sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen vor; dies trifft namentlich auch auf die vom Beschwerdeführer erwähnte Einschätzung der behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Dienste C._____ betreffend seine funktionelle Leistungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit zu (VB 81 S. 5 ff.). Deshalb ist von einer vollständigen und umfassenden gutachterlichen Beurteilung auszugehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2 und 8C_209/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.2 mit Hinweis).