3.5. Soweit der Beschwerdeführer dem Gutachten von Dr. med. B._____ die abweichende Beurteilung seiner behandelnden Ärzte gegenüberstellen lässt (vgl. Beschwerde S. 4, 6 ff.), ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen).