Das Gutachten ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt worden (vgl. VB 81 S. 5 ff.), gibt die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ausführlich wieder (vgl. VB 81 S. 7 ff.), beruht auf einer allseitigen psychiatrischen Untersuchung (vgl. VB 81 S. 12), und der Gutachter setzte sich im Anschluss an die Herleitung der Diagnosen eingehend mit den subjektiven Beschwerdeangaben und den medizinischen Akten auseinander (vgl. VB 81 S. 18 ff.). Das Gutachten ist in der Beurteilung der -5-