3.3. Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 11. Juli 2023 (VB 81) wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 3.2.1. hiervor) gerecht. Das Gutachten ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt worden (vgl. VB 81 S. 5 ff.), gibt die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ausführlich wieder (vgl. VB 81 S. 7 ff.), beruht auf einer allseitigen psychiatrischen Untersuchung (vgl. VB 81 S. 12), und der Gutachter setzte sich im Anschluss an die Herleitung der Diagnosen eingehend mit den subjektiven Beschwerdeangaben und den medizinischen Akten auseinander (vgl. VB 81 S. 18 ff.).