er habe daher Anspruch auf eine ganze Rente (Beschwerde S. 6 ff.). Sofern dennoch davon ausgegangen werde, dass dem psychiatrischen Gutachten Beweiswert zukomme, habe er jedenfalls Anspruch auf berufliche Massnahmen, namentlich eine Umschulung (Beschwerde S. 8). 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie auf berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 (VB 93) zu Recht verneint hat.