Die Verneinung eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen begründete sie damit, dass angesichts der in einer Verweistätigkeit bestehenden 70%igen Arbeitsfähigkeit, die sich innert sechs Monaten auf 100 % steigern lasse, "eine berufliche Unterstützung nicht möglich" sei (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 93 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, entgegen der Einschätzung des Gutachters Dr. med. B._____, auf die aufgrund verschiedener Mängel nicht abgestellt werden könne, weise er keine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr auf; er habe daher Anspruch auf eine ganze Rente (Beschwerde S. 6 ff.).