Die Beschwerdegegnerin wies das Rentenbegehren des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung ab, dieser sei trotz der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen in einer angepassten Tätigkeit noch zu 70 % arbeitsfähig und damit in der Lage, ein 33 % unter dem Valideneinkommen liegendes und folglich rentenausschliessendes Salär zu erzielen. Die Verneinung eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen begründete sie damit, dass angesichts der in einer Verweistätigkeit bestehenden 70%igen Arbeitsfähigkeit, die sich innert sechs Monaten auf 100 % steigern lasse, "eine berufliche Unterstützung nicht möglich" sei (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 93 S. 1 f.).