Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin wies das Rentenbegehren des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung ab, dieser sei trotz der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen in einer angepassten Tätigkeit noch zu 70 % arbeitsfähig und damit in der Lage, ein 33 % unter dem Valideneinkommen liegendes und folglich rentenausschliessendes Salär zu erzielen.