3.2. Die ohne Rückkommenstitel und ohne vorgängige Durchführung eines Vorbescheidverfahrens sowie gänzlich unbegründet erfolgte Rückforderung der zwischen dem 16. Juli 2019 und dem 6. September 2020 ausgerichteten IV-Taggelder durch die Beschwerdegegnerin mittels der angefochtenen Verfügungen vom 28. September 2023 war damit nicht rechtens. Korrekterweise wäre die Beschwerdegegnerin insbesondere gehalten gewesen, vorweg gestützt auf einen gesetzlichen Rückkommenstitel (vgl. E. 2.1. hiervor) auf die ursprünglichen, formell rechtskräftigen Taggeldverfügungen zurückzukommen.