Rückkommenstitel sich die Beschwerdegegnerin stützte, als sie mit den angefochtenen Rückforderungsverfügungen vom 28. September 2023 jene Geldleistungen zurückforderte, welche der Beschwerdeführer gestützt auf die rechtskräftigen Taggeldverfügungen der Beschwerdegegnerin vom 17. Juli (VB 47) und 23. Oktober 2019 (VB 72) sowie vom 14. Februar (VB 111), 14. Mai (VB 123) und 2. September 2020 (VB 142) bezogen hatte. Dies wäre aber gemäss vorigen Ausführungen (E. 2.1. hiervor) zwingende Voraussetzung gewesen.