Zudem wurden die Verfügungen ohne Durchführung eines vorgängigen Vorbescheidverfahrens erlassen, was – entgegen der Ansicht der zuständigen Ausgleichskasse (VB 248) – unerlässlich gewesen wäre (Art. 57a IVG und Art. 73bis IVV i.V.m. Art. 57 Abs. 1 lit. f IVG sowie Art. 74ter IVV e contrario; vgl. Rz. 6005 KSVI). Vor allem aber ist unklar, auf welchen -4-