3. 3.1. Mit Blick auf die Akten ist festzustellen, dass die angefochtenen Rückforderungsverfügungen vom 28. September 2023 (VB 244) jeglicher Begründung für die Rückforderung der vormals zugesprochenen Taggeldleistungen entbehren, wie sie nach Gesetz und Rechtsprechung erforderlich wäre (Art. 49 Abs. 3 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2009 vom 18. März 2010 E. 3.2; vgl. Rz. 6009 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], Stand 1. Januar 2024). Zudem wurden die Verfügungen ohne Durchführung eines vorgängigen Vorbescheidverfahrens erlassen, was – entgegen der Ansicht der zuständigen Ausgleichskasse (VB 248) – unerlässlich gewesen wäre (Art.