2. 2.1. Gegen diese Verfügungen erhob der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte deren Aufhebung. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer mittels Verfügungen vom 28. September 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 244) zu Recht die zwischen dem 16. Juli 2019 und dem 6. September 2020 ausgerichteten IV-Taggelder im Umfang von insgesamt Fr. 130'811.05 zurückgefordert hat. -3-