Soweit der Beschwerdeführer die Vornahme weiterer Abklärungen in Form einer genetischen Abklärung verlangt (vgl. Beschwerde Rz. 26), ist nicht nachvollziehbar und wird auch nicht dargelegt, inwiefern diese für die Beurteilung der vorliegend streitigen Hippotherapie relevante Erkenntnisse bringen könnte, zumal sich der vom Beschwerdeführer zitierte Bericht des RAD (VB 42) auf Abklärungen im Zusammenhang mit Inkontinenz bezieht. Die Vornahme weiterer Abklärungen erübrigt sich deshalb im vorliegenden Verfahren (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). 8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.